Whats­App ist der unter Schü­le­rin­nen und Schü­lern aber auch unter Leh­re­rin­nen und Leh­rern am wei­tes­ten ver­brei­tete Mes­sen­ger­dienst. Viele Leh­re­rin­nen und Leh­rer fra­gen sich, inwie­weit der Ein­satz von Whats­App für dienst­li­che Zwe­cke zuläs­sig ist. Im Zuge der Corona-Schul­schlie­ßung wurde das bis­he­rige Ver­bot in Abstim­mung mit der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten über­gangs­weise ausgesetzt.

Aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht ist pro­ble­ma­tisch, dass bei der Instal­la­tion der App sämt­li­che Adress­buch­da­ten abge­ru­fen und mit einer in den USA befind­li­chen Daten­bank aller regis­trier­ten Whats­App Nut­zer abge­gli­chen wer­den. Durch den „patriot act“ ist es ame­ri­ka­ni­schen Sicher­heits­be­hör­den mög­lich, ohne einen nähe­ren Anlass in die Daten­be­stände Ein­sicht zu neh­men. Sämt­li­che im Adress­buch des Nut­zers gespei­cher­ten Kon­takte wer­den auf diese Art und Weise für aus­län­di­sche Geheim­dienste sicht­bar. Dies dürfte den wenigs­ten Nut­zern bewusst sein. Die Schule sollte es daher unter­las­sen, schu­li­sche Nach­rich­ten in Whats­App zu sen­den, weil Eltern oder Schü­le­rin­nen und Schü­ler auf diese Art und Weise fak­tisch zu einer Regis­trie­rung bei Whats­App und damit zur Preis­gabe ihrer im Adress­buch des Smart­phones gespei­cher­ten Adress­da­ten gezwun­gen wären.

Gegen die dienst­li­che Ver­wen­dung von Whats­App Grup­pen spricht außer­dem das Design der Grup­pen­funk­tion bei Whats­App. Dies hat zur Folge, dass die Grup­pen­mit­glie­der die Mobil­funk­num­mern aller ande­ren Grup­pen­mit­glie­der im Klar­text zur Kennt­nis neh­men kön­nen. Im Ergeb­nis über­mit­telt die Schule dadurch per­so­nen­be­zo­gene Daten an Dritte. Da keine Rechts­vor­schrift ersicht­lich ist, die eine sol­che Wei­ter­gabe vor­sieht, ist eine Ein­wil­li­gung der Eltern zur Daten­wei­ter­gabe zwin­gend erfor­der­lich. Eine sol­che Ein­wil­li­gung ist nur wirk­sam, wenn sie auf frei­wil­li­ger Basis erteilt wird. Die Schule darf für kei­nen fak­ti­schen Zwang zur Ertei­lung der Ein­wil­li­gung sor­gen, weil die Eltern wich­tige Infor­ma­tio­nen ohne die Ertei­lung der Ein­wil­li­gung nicht erhal­ten würden.

Zudem wider­spricht die Spei­che­rung der Mobil­funk­num­mern sämt­li­cher Eltern auf dem pri­va­ten Smart­phone der Lehr­kraft Zif­fer 1.3 des Rund­erlas­ses der MK vom 01.02.2012 VORIS 20600 – Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auf pri­va­ten infor­ma­ti­ons-tech­ni­schen Sys­te­men von Lehrkräften.

Andere Instant Mes­sa­ging-Pro­gramme funk­tio­nie­ren i.d.R. auf ähn­li­che Weise. Von einer Benut­zung im schu­li­schen Kon­text ist daher abzu­ra­ten. Alter­na­tiv kön­nen die Funk­tio­nen von IServ (Chat und Mes­sen­ger) genutzt werden.

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